Am Anfang steht die Trauer. Wenn geliebte Menschen, wie beispielsweise die Eltern sterben, sehen sich viele Menschen ersteinmal stark emotional gefordert. So meldete sich beispielsweise kürzlich eine Klientin von Grünes Geld nach dem Tod ihrer Eltern. Diese waren in den Jahren des Wirtschaftswunders groß geworden und hatten stets ein bescheidenes Leben geführt. Die Eltern hatten in ihrem eigenen Haus gelebt, der Vater war bis zu seinem Ruhestand Angestellter gewesen. Die Klientin, ein Einzelkind, erbte die für sie überraschende Summe von 1,3 Millionen Euro.
Die Summe klingt nach einem absoluten Glücksfall. Doch das Beispiel der Kundin stellt keinen Einzelfall dar. Denn gerade die Elterngeneration, die in den wirtschaftlich starken Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg ein Vermögen aufgebaut hat, gibt im aktuellen Jahrzehnt Schätzungen zufolge bis zu drei Billionen Euro an Ihre Erben weiter. Damit entsteht derzeit die reichste Erbengeneration aller Zeiten.
Doch die Freude über das großzügige Erbe kann schnell geschmälert werden, denn das deutsche Erbschaftssteuer-Recht ist kompliziert und für Laien nicht leicht zu durchschauen. Die Freibeträge belaufen sich teilweise auf nur 20.000 Euro, so dass recht schnell Erbschaftssteuern anfallen. Auf der anderen Seite können bei guter Planung auch hohe Vermögen steuerfrei oder mit sehr geringer Besteuerung legal vererbt werden.
Auch die bewusste Steuerung des Erbschaftsvorgangs kann komfortabel geregelt werden. So kann beispielsweise eine Schenkung zu Lebzeiten erfolgen, ohne dass der Verschenkende die Kontrolle über sein Vermögen verliert.
Wir haben die fünf besten Tipps zusammengestellt mit denen sich die Erbschaftssteuer sparen lässt. Welcher Tipp sich für den jeweiligen Fall anbietet muss sorgfältig geprüft werden. Schließlich kann sich die Rechtslage jederzeit ändern. Vor einer Entscheidung ist es daher wichtig, einen spezialisierten Anwalt aufzusauchen. Grünes Geld berät Sie als unabhängiger Finanzdienstleister auch bei der Auswahl eines geeigneten Anwalts.
Inhalt:
Tipp 1: Rentenversicherung für Schenkung nutzen
Tipp 2: Berliner Testament überdenken
Tipp 3: Selbst genutzte Immobilie vererben
Tipp 4: Risiko Lebensversicherung kreuzen
Tipp 5: Schenken mit Veto-Recht
Tipp 1 gegen Erbschaftssteuer: Rentenversicherung für Schenkung nutzen
Um die Erbschaftssteuer zu vermindern, können im 10-Jahresrhythmus Schenkungen bis zur Freibetragsgrenze vorgenommen werden. Damit kann der Freibetrag gleich mehrmals genutzt werden. Aus dem Erbe wird dadurch eine Schenkung, da der Gebende ja noch lebt.
Renten-Schenkungen werden vom Gesetzgeber anders behandelt als Geldschenkungen. Wenn eine Rentenversicherung vererbt wird, so ist als Wert dieser Versicherung die Jahresrente, multipliziert mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfältiger, anzusetzen. Dieser Wert ist deutlich geringer als das Kapital, das sich in der Rentenversicherung befindet (Fausregel: nur gut 1/3 des Kapitals wird schenkungssteuerlich wirksam). Es ist also wesentlich günstiger, eine Rentenschenkung vorzunehmen, als einen Geldbetrag oder ein Wertpapierdepot zu veschenken. Dazu wird das Vermögen per Einmalbeitrag in eine private Rentenversicherung eingezahlt, bei der der Beschenkte als versicherte Person eingesetzt wird.
Dann verschenkt man diesen Rentenvertrag an den Erben. Jetzt muss nicht die einmalig eingesetzte Summe als Besteuerungsgrundlage angesetzt werden, sondern es wird nach einer vorgegebenen Formel ein fiktiver Wert berechnet. Dieser bildet die Grundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer und ist regelmäßig niedriger als der eingebrachte Wert. Nach Schenkung und Einhaltung einer Frist kann die verschenkte Rentenversicherung, soweit das der Rentenversicherungsvertrag vorsieht, in eine Kapitalauszahlung umgewandelt werden.
Beispiel 1:
Eine 65jährige möchte ihrem Sohn 900.000 Euro schenken
Geldschenkung | Rentenschenkung | ||
Betrag | 900.000 Euro | Betrag |
900.000 Euro |
Anzusetzen | 900.000 Euro | Anzusetzen (1.895 Euro x 12 x 16,358) |
372.000 Euro |
persönlicher Freibetrag | 400.000 Euro | persönlicher Freibetrag |
400.000 Euro |
Zu versteuern | 500.000 Euro | Zu versteuern |
0 Euro |
Steuersatz | 15 Prozent | Steuersatz |
7 Prozent |
Steuer | 75.000 Euro | Steuer |
0 Euro |
Der Schenkende schließt in unserem Beispiel eine Leibrente gegen einen Einmalbeitrag ab und zahlt 900.000 Euro ein. Dafür zahlt die Gesellschaft eine monatliche Rente in Höhe von 1.895 Euro – bei Leibrenten bis an das Lebensende der versicherten Person, also in diesem Fall bis zum Lebensende des Beschenkten.
Jetzt wird nicht die eingezahlte Einmal-Beitragssumme der Rentenversicherung herangezogen, sondern es wird der Wert der Schenkung durch Multiplikation der Jahresrente mit dem Vervielfältiger errechnet. Der Vervielfältiger ist staatlich vorgegeben und hängt von Geschlecht und Alter ab. In unserem Fall beträgt er 16,358. Damit beläuft sich die Ersparnis durch eine Rentenschenkungen gegenüber einer Geldschenkung in unserem Beispiel stolze 75.000 Euro.
Einen entsprechenden Tarif vorausgesetzt, kann nach zum Beispiel 4 oder 5 Jahren der Rentenzahlung das für die Rente im Vertrag befindliche Kapital ausgezahlt werden (die Rentenzahlungen enden). Damit wurde nach 5 Jahren der komplette Betrag verschenkt, steht als Kapital zur Verfügung und hat trotzdem nur gut 1/3 des Kapitals als schenkungssteuerwirksamer Betrag ergeben.
Tipp 2 gegen Erbschaftssteuer: Das Berliner Testament überdenken
Das sogenannte Berliner Testament zählt zu den gängigsten und beliebtesten Nachlassregelungen bei Familien. Dabei setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein, die Kinder oder Enkel sollen erst dann erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Generell eine gute Idee, verhindert es doch möglicherweise, dass einer der länger lebenden Partner durch die Erbansprüche von Kindern oder Enkeln das gemeinsam genutzte Wohnhaus verlassen muss.
Aus erbschaftssteuerlicher Sicht kann das Berliner Testament aber zu großen Nachteilen führen. So werden die den Kindern und Enkeln zustehenden Freibeträge beim Tod des ersten Ehepartners nicht genutzt und verfallen. Außerdem erben die Kinder respektive Enkel später dann das komplette Vermögen und müssen darauf – nach Abzug der Freibeträge – Steuern zahlen.
Aktuell gelten für Ehegatten Freibeträge von 500.000 Euro plus 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Mehr dazu unter unserem Beitrag Erben & Schenken: Was sollte man wissen?
Gut zu wissen: Generell werden die Erben in Deutschland in Ordnungsklassen eingeteilt. Zunächst wird das Erbe an die Mitglieder der Ordnungsklasse 1 (Kinder, Enkel) vererbt. Nur wenn niemand aus 1. Ordnung vorhanden ist, erben die Mitglieder der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen). Ist auch dort niemand vorhanden, erben die Mitglieder 3. Ordnung (Großeltern, Tanten/Onkel, Cousins/Cousinen). Ehepartner stehen außerhalb dieser Ordnung und erhalten 1/4 neben Erben 1. Ordnung, 1/2 neben den Erben 2. Ordnung. Lebten die Partner in der üblichen Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehepartner ein weiteres 1/4 dazu.
Beispiel 2: Erblasser mit Vermögen 1.200.000 Euro.
Die Steuerersparnis gegenüber dem Berliner Testament beläuft sich in unserem Beispiel auf 155.520 Euro.
Berliner Testament | Gesetzliche Erbfolge / Vermächtnis | ||
Betrag | 1.200.000 Euro | Betrag Ehepartner |
800.000 Euro |
Persönlicher Freibetrag Ehepartner | 500.000 Euro | Persönlicher Freibetrag Ehepartner |
500.000 Euro |
Versorgungsfreibetrag | 256.000 Euro | Versorgungsfreibetrag |
256.000 Euro |
Restbetrag | 444.000 Euro | Restbetrag |
44.000 Euro |
Steuersatz | 15 Prozent | Steuersatz |
7 Prozent |
Steuer Ehepartner | 66.600 Euro | Steuer |
3.080 Euro |
Betrag Kind |
400.000 Euro | ||
Persönlicher Freibetrag Kind |
400.000 Euro | ||
Restbetrag Kind |
0 Euro | ||
Steuersatz |
keiner | ||
| Steuer Kind |
0 Euro | |
Betrag 2 (Todesfall des 2. Ehepartners) | 1.200.000 Euro | Betrag 2 (Todesfall des 2. Ehepartners) |
800.000 Euro |
Persönlicher Freibetrag Kind | 400.000 Euro | Persönlicher Freibetrag Kind |
400.000 Euro |
Restbetrag 2 | 800.000 Euro | Restbetrag 2 |
400.000 Euro |
Steuersatz 2 | 19 Prozent | Steuersatz 2 |
15 Prozent |
Steuer 2 (Kind) | 152.000 Euro | Steuer 2 (Kind) |
60.000 Euro |
Steuer gesamt | 218.600 Euro | Steuer gesamt |
63.080 Euro |
Tipp 3 gegen Erbschaftssteuer: Eine selbst genutzte Immobilien vererben
Früher wurden Immobilien bei Erbschaften nicht mit dem reellen Verkehrswert, sondern mit einem bis zu 50 Prozent reduzierten Abschlage gerechnet. Dieses Privileg wurde abgeschafft.
Dafür gilt ein neues Privileg für Wohnraum, den der Verstorbene bis zum Tod selbst genutzt hat. Wird dieses Haus oder diese Wohnung nämlich für mindestens 10 Jahre von Ehepartnern oder Kindern, die als Erbe eingesetzt sind, selbst genutzt, so bleiben bis zu 200 qm Wohnfläche von der Erbschaftssteuer befreit. Nur was darüber hinaus geht muss zum Verkehrswert angesetzt und mit Erbschaftssteuer besteuert werden. Übrigens greift eine nachträgliche Besteuerung, sollte der Erbe doch nicht die geforderten 10 Jahre in der Immobilie bleiben. Ausnahmen sind nur in zwingenden Gründen, zum Beispiel im Falle der Pflegebedürftigkeit, möglich.
Beispiel 3: Eine Immobilie mit 400 qm Wohnfläche wird an das Kind vererbt.
Immobilie (400 qm) |
1.200.000 Euro |
Freibetrag 200 qm |
-600.000 Euro |
persönlicher Freibetrag |
-400.000 Euro |
==================== | ===================== |
zu versteuern (Erbschaftssteuer): |
200.000 Euro |
Bei Erbschaftssteuerklasse I für Kinder gilt bei Vermögen bis 600.000 € ein Steuersatz von 15 Prozent. In unserem Beispiel ist also eine Erbschaftssteuer von 30.000 Euro zu entrichten.
Tipp 4 gegen Erbschaftssteuer: Risikolebensversicherung kreuzen
Risikolebensversicherungen kosten nicht viel, sind im Zweifel aber Gold wert. Üblicherweise versteht man in Deutschland unter einer Lebensversicherung einen Versicherungsvertrag, bei dem sowohl das Leben eines Person abgesichert ist, aber gleichzeitig auch Kapital gebildet wird. Man nennt das eine Kapitallebensversicherung.
Zahlt beispielsweise ein 30jähriger Mann monatlich 100 Euro in eine Kapitallebensversicherung ein, bekommt er mit 67 Jahren entweder das verzinste Kapital ausgezahlt oder lebenslang eine monatliche Rente überwiesen.
Lebensversicherung ist jedoch nicht gleich Lebensversicherung. Um Erbschaftssteuer zu sparen, bietet sich eine sogenannte Risiko-Lebensversicherung. Verstirbt die versicherte Person, erhält der in der Versicherung Begünstigte einen vereinbarten Geldbetrag, zum Beispiel 200.000 Euro. Die Beitragszahlungen sind dabei überschaubar, ein 30jähriger Mann kann für unter 20 Euro im Monat eine Todesfallsumme von 200.000 Euro versichern.
Risikolebensversicherungen werden häufig von Banken gefordert, wenn es um einen Immobilien-Finanzierung geht. Würde zum Beispiel einer der beiden Ehepartner, die die Immobilienfinanzierung aufnehmen, versterben, könnte der Gehaltsausfall oder ein sonstiges Problem mit der Auszahlung aus der Risiko-Lebensversicherung aufgefangen werden. Es käme nicht zu einer Versteigerung oder einem Notverkauf des Hauses.
Aber auch ohne den Hintergrund einer Hausfinanzierung ist die Risikolebensversicherung immer dann empfehlenswert, wenn andere Menschen, zum Beispiel Kinder oder Partner, finanziell versorgt werden sollen.
Gehen wir vom häufigen Fall aus: Ehepartner schließen eine Risikolebensversicherung ab. Dabei sind also zwei Personen im Spiel:
a) die versicherte Person: Um diesen Menschen geht es – sollte er versterben, wird das Geld ausgezahlt
b) der Versicherungsnehmer: Das ist der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. An ihn wird die Versicherungssumme ausgezahlt.
In vielen Fällen wird für beide eine Person eingesetzt, die versicherte Person ist also gleich dem Versicherungsnehmer. Im Beispiel eines Ehepaares bedeutet das im Todesfall: Die Todesfallsumme wird ausgezahlt und zwar auf den Namen des Verstorbenen. Danach wird diese Summe auf den Ehepartner vererbt und verursacht damit möglicherweise Erbschaftssteuer.
Anders ist die Situation bei einer gekreuzten Lebensversicherung: Ehepartner 1 wird als versicherte Person eingesetzt, Ehepartner 2 als Versicherungsnehmer. Verstirbt Ehepartner 1, wird das Kapital direkt an den hinterbliebenen Ehepartner 2 ausgezahlt. Es gibt keinen erbschaftssteuerlich relevanten Fall!
Beispiel 4: Ein Ehepaar schließt eine Risikolebensversicherung über 200.000 Euro ab.
Normale Gestaltung | Gekreuzte Risikolebens-versicherung | ||
Auszahlung aus Lebensversicherung | 200.000 Euro | Auszahlung aus Lebensversicherung |
200.000 Euro |
Freibeträge ausgeschöpft | 0 Euro | Freibeträge ausgeschöpft |
0 Euro |
Zu versteuern | 200.000 Euro | Zu versteuern |
0 Euro |
Steuersatz (Schätzung) | 11 Prozent | Steuersatz |
Keiner |
Erbschaftssteuer | 22.000 Euro | Erbschaftssteuer |
0 Euro |
Die Steuerersparnis bei der Erbschaftssteuer beträgt bei diesem Beispiel mit gekreuzten Verträgen 22.000 Euro. Ein weiterer Vorteil der gekreuzten Lebensversicherung: der Auszahlungsbetrag fällt nicht in die Erbmasse, etwaige Pflichtteilsansprüche können also nicht gelten gemacht werden.
Die Über-Kreuz-Gestaltung von Lebensversicherungen ist auch für kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen sinnvoll, um möglicherweise Erbschaftssteuer zu sparen. Hier sind wegen der gleichzeitigen Kapitalbildung, also letztlich wegen der Frage, was passiert im Erlebensfall, jedoch weitere Überlegungen anzustellen.
Insgesamt eine verblüffend einfache Gestaltung, die sich durch einfaches Eintragen von zwei Personen auf dem Versicherungsantrag kinderleicht anwenden lässt.
Tipp 5 gegen Erbschaftssteuer: Schenken mit Veto-Recht
„Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen“ – so lautet ein alter Kinderpruch. Und dier Reim beinhaltet einen wahren Kern: Wer bereits zu Lebzeiten sein Hab und Gut verschenkt, gibt auch schnell sämtliche Rechte ab. Wer sicher gehen will, dass die Beschenkten das Vermögen im Sinne des Gebers verwenden benötigt ein hohes Maß an Vertrauen.
In der Praxis zeigt sich das aber immer wieder als große Herausforderung. Da die Freibeträge für Schenkungen nach 10 Jahren wieder zurück gesetzt werden, könnte ja alle 10 Jahre ein Betrag bis maximal zur Freibetragsgrenze (bei Kinder 400.000 Euro) verschenkt werden – damit wird ein großer Teil der Erbschaftssteuer gespart. Trotzdem ist dieses Verfahren in der Praxis selten, denn wer kann sich schon sicher sein, dass die Loyalität des Beschenkten auch nach Übertragung des Vermögens noch so hoch ist wie vorher.
Ein interessante Kniff ist daher das Schenken mit Veto-Recht. Damit ist sichergestellt, dass das Vermögen bereits jetzt verschenkt werden kann um möglicherweise Erbschaftssteuer zu sparen, aber trotzdem der Verschenkende immer noch ein Mitspracherecht über das Vermögen behält.
Wie funktioniert das? Beipielsweise möchte ein Opa seiner Enkelin 50.000 Euro schenken und sicherstellen, dass das Geld nur für “sinnvolle Dinge” verwendet wird. Er zahlt dazu das Geld in eine Rentenversicherung ein. Das kann eine klassische oder fondsgebundene Variante sein. Die versicherte Person ist die Enkelin, der Versicherungsnehmer – also Vertragspartner der Versicherung – ist der Opa.
Die Besonderheit: Nach zum Beispiel einem Monat überträgt der Opa 99 Prozent der Versicherung an die Enkelin, er selbst bleibt zu einem Prozent Besitzer der Police. Aus steuerlicher Sicht findet eine Schenkung in Höhe der verschenkten 99 Prozent statt.
Ab sofort besitzt die Enkelin also 99 Prozent des Vermögens. Um jedoch darüber verfügen zu können, zum Beispiel indem sie eine Teilauszahlung vornimmt und ein Teil des Geldes entnimmt, muss sie die Unterschrift beider Versicherungsnehmer vorlegen. Der Opa muss, obwohl er nur ein Prozent besitzt, der Entnahme zustimmen. Er besitzt also ein Veto-Recht.
Fazit: Man kann hervorragend Erbschaftssteuer sparen
Die Tipps und Beispielrechnungen zeigen, dass im Bereich der Erbschaftssteuer-Optimierung einiges getan werden kann. Aus Erfahrung wissen wir, dass die gezeigten Tipps gegen die Erbschaftssteuer auch unter Profis nicht jedem bekannt sind. Um die Tipps jedoch gut durchzuführen, ist es sinnvoll, sich von einem versierten Finanzberater, wie beispielsweise Grünes Geld, beraten zu lassen. Rechtlich verbindliche Beratung dazu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.