Die Arbeitnehmer-Sparzulage (ANSpZ) ist ein Zuschuss des Staates nach dem 5. VermBG (Vermögensbildungsgesetz) für Geldeinzahlungen, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen (VL oder VWL) leistet.
Sie wird für alle gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen 20.000 Euro (Alleinstehende) oder 40.000 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner) nicht überschreitet (Stand Mai 2022). Wird die ANSpZ für Bausparverträge genutzt, gelten niedrigere Grenzen von aktuell 17.900 Euro (Alleinstehende) und 35.800 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner).
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen für das Kalender-Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen. Das sind pro Kind 4.194 Euro bei Alleinstehenden und 8.388 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten (Stand Mai 2022). Eine Familie mit 4 Kindern hat so selbst bei einem zu versteuernden Einkommen (vor Abzug der Kinderfreibeträge) von 73.552 Euro bzw. 69.352 Euro (wohnwirtschaftliche Zwecke) noch Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage.
Außerdem muss der Vertrag sechs bzw. sieben Jahre bespart werden. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich zu Vertragsende.
Die ANSpZ beträgt 20 Prozent der in einem Kalenderjahr eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen, allerdings begrenzt auf einen Einzahlungsbetrag von maximal 400 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer. (Bausparen / Wohnungsbauprämie: 9 Prozent, max. 470 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer).
Die ANSpZ ist weder einkommens- noch sozialversicherungspflichtig.
