Verluste aus ausgefallenen Anleihen steuerlich geltend machen

Anleger, die das Pech hatten und einen Verlust durch eine ausgefallene Anleihe wie z.B. bei German Pellets erzielten, hatten bislang zu allem Überfluss auch steuerlich noch einen Schaden. Die Verluste konnten sie laut Auffassung des Bundesfinanzministeriums, steuerlich nicht geltend machen wenn sie die Anleihe nicht verkauften und statt dessen auf eine etwaige Ausgleichszahlung warteten. Die Zinserträge mussten jedoch versteuert werden.

Dieser unfairen Praxis schob jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) glücklicherweise ein Riegel vor. Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 stellte er fest, dass „der entgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögensphäre“ führe.

Im konkret verhandelten Fall ging es um ein Darlehen. Die Zinserträge musste der Darlehensgeber versteuern. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollte, nach Auffassung des BFHs die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Erträgen aus Kapitalanlagen erreicht werden. Somit sei der Verlust steuerlich zu berücksichtigen, da die traditionelle Trennung von Ertrag- und Vermögen für Einkünfte aus Kapitalvermögen damit aufgegeben wurde.

Wenn die Rückzahlung einer Kapitalforderung unter dem Nennwert der Darlehenssumme – ohne Berücksichtigung der Zinszahlungen- bleibt, sei dieser Verlust einem Verlust aus der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Und somit steuerlich ansetzbar. Allerdings gilt dies nur bei einem endgültigen Ausfall der Forderung, dazu reiche lediglich die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht aus. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Insolvenzmasse dürfte allerdings ein guter Grund sein um die Endgültigkeit des Ausfalles nachzuweisen.

Für Anleihegeschädigte gibt es einen Silberstreif am Horizont. Die Verluste aus Anleihen z.B. von German Pellets sind nach neuestem Urteil steuerlich absetzbar.

Es ist ratsam aufgrund des neuen Urteils die Anerkennung des Forderungsausfalles auf jeden Fall baldmöglichst zu beantragen. Im Falle einer Ablehnung, ist es ratsam Einspruch einzulegen und ggf. ein Jahr später erneut zu beantragen. Es wird sich im Zeitverlauf sicherlich ein Modus operandi ergeben. Im Zweifel machen Geschädigte ihren Steuerberater auf das Urteil aufmerksam und überlegen gemeinsam mit ihm was zu tun ist.

Über die Autorin

Carmen Junker Carmen Junker ist Gründerin der Grünes Geld GmbH und Geschäftsführerin der Grünes Geld GmbH. Carmen Junker: „Ein Grund mein berufliches Wirken speziell auf die Nachhaltige Geldanlage auszurichten ist, die Welt ein Stück positiver zu gestalten mit den Mitteln und Kenntnissen die mir zur Verfügung stehen. Aus der Verantwortung für die kommende Generation und weil ich selbst noch einige Jahre auf diesem schönen Planeten verbringen möchte“.