Richtig versteuern: Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung

Versicherungspolicen im Blick behalten!

Früher war alles besser – so wird immer wieder geklagt und voller Sehnsucht die gute alte Zeit verklärt. Ob das stimmt oder nicht, sei dahingestellt. Fakt ist, dass die Welt an Komplexität rasant zugenommen hat, Zusammenhänge und Verflechtungen kaum noch zu überblicken sind und einfache Erklärungen in der Regel nicht der ganzen Wahrheit entsprechen.

Wer die Komplexität der Moderne akzeptiert, weiß, dass Antworten und Lösungen umfangreicher sind als früher. Das trifft nicht nur auf das Weltall und die Zukunft der Menschheit zu, sondern leider auch auf die Steuerregelungen für Lebensversicherungen. Denn die lassen sich längst nicht mehr kurz und knapp erklären.

Versicherungspolicen im Auge behalten

Kapitallebensversicherungen zählen zu den beliebtesten Produkten der privaten Altersvorsorge. Auch wenn die erheblichen steuerlichen Vorteile vor einigen Jahren abgeschafft wurden und angesichts der niedrigen Zinsen die Erträge geringer ausfallen, sind aktuell rund 90 Millionen laufende Policen im Markt. Nach wie vor bieten Sie nämlich steuerliche Vorteile und als einzige Lösung die Absicherung des sogenannten Langlebigkeitsrisikos: sie zahlen Renten nämlich bis zum Lebensende, egal wie alt man wird.

Die Beliebtheit liegt sicherlich auch daran, dass Lebensversicherungen – wie vormals auch das wenig ertragreiche Sparbuch – die Sicherheits- und Sparmentalität der Deutschen trifft. Wer seinen Vertrag bis zum Ende der Laufzeit behält, bekommt eine Ablaufleistung, die sich aus der garantierten Versicherungssumme, Überschussbeteiligungen und einem möglichen Schlussbonus zusammensetzt.

Die passende Lebensversicherung finden und abzuschließen, ist für die meisten Laien schon eine Wissenschaft für sich. Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, liegt der Vertrag für eine ganz Weile in der Schublade und gerät vorerst in Vergessenheit.

Wer allerdings ab dem Jahresbeginn 2005 eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, sollte seine Police jetzt noch einmal studieren, denn wie die Kapitallebensversicherung versteuert werden muss, hängt ganz entscheiden vom Zeitpunkt des Abschlusses ab. Entsprechend greifen ab

2017 erstmals die vor zwölf Jahren neu eingeführten Regeln zur Besteuerung der Erträge.

2004 – das Jahr der letzten steuerfreien Leistungen

Die Welt wird zunehmend komplexer.

Im vergangenen Jahr zahlten die Lebensversicherungsgesellschaften in Deutschland – so meldete es der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – rund 88 Milliarden Euro an ihre Kunden aus. Die besondere Höhe der Summe war vor allem der Tatsache geschuldet, dass 2016 die endfällige Einmalauszahlung der 12-jährigen Policen gezahlt wurde, die im Jahr 2004 abgeschlossen wurden.

2004 war dabei nicht nur das erste Jahr des TV-Dauerbrenners „Dschungelcamp“, sondern auch das letzte Jahr, in dem die Erträge aus bis dahin abgeschlossenen Lebensversicherungen steuerfrei waren. Nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren konnten sich so Versicherungsnehmer von Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen über einen warmen Geldregen ohne Abzüge freuen.

Allerdings nur, wenn es sich bei der Ablaufleistung um eine sogenannte Einmalauszahlung handelte und die Versicherung während der Laufzeit von zwölf Jahren maximal sieben Jahre beitragsfrei lief. Beliebt war 2004 das Modell 5 Jahre Einzahlung plus 7 Jahre Ruhezeit.

Wer eine regelmäßige private Rente (Leibrente) ausgezahlt bekommt, musste und muss den Ertragsanteil seiner Versicherung auch zukünftig gemäß dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern. Dabei wird jedoch der Rentenbeginn mitberücksichtigt, so dass dementsprechend gestaffelt nur Teile der ausgezahlten privaten Rente als Ertrag versteuert werden. Generell gilt dabei, je früher die Auszahlung der Leibrente beginnt, desto höher sind die steuerpflichtigen Ertragsanteile.

Im Alter von 60 Jahren werden 22 Prozent der ausgezahlten Rentenleistung als zu versteuernder Ertragsanteil zugrunde gelegt, mit 65 Jahren Rentenbeginnalter nur noch 18 Prozent. Sämtliche Einnahmen werden bei der Steuererklärung dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Insgesamt eine sehr steuergünstige Lösung.

2005 – „Brutto gleich Netto“ ist passé

Mit dem Jahr 2005 wurde die alte Regelung abgeschafft. Ausgenommen von der Neuregelung bleiben weiterhin jedoch sämtliche staatlich geförderten Produkte, wie die Riester- und Rüruprente sowie Betriebsrenten.

Unter die neue Regelung von 2005 fallen sowohl die üblichen privaten Lebensversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit der Möglichkeit der Einmalauszahlung. Gleichgültig ist, ob die Verträge fondsgebunden sind oder nicht.

Damit werden in diesem Jahr erstmals Policen der Lebensversicherer fällig, für die eine völlig neue Besteuerung gilt. Die Kapitalanlageprodukte wie private Renten- oder Kapitallebensversicherungen zählen gemäß des Alterseinkünftegesetzes zur sogenannten 3. Schicht, also der privaten Vorsorge, die der vorgelagerten Versteuerung unterliegt. Dies bedeutet, da bereits aus versteuertem Einkommen angespart wird, greifen für die Besteuerung der Ablaufleistung und der im Vertrag erzielten Erträge Erleichterungen bei der Steuer (also genau das Gegenteil zu Verträgen aus der 1. oder 2. Schicht, also aus Basisrenten, Riesterrenten oder betrieblicher Altersvorsorge).

Die halbe Steuer sparen ist einfach möglich

Optimisten müssen nur die Hälfte versteuern, Pessimisten streichen das „nur“.

Immer – nein, nicht immer, denn auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn die Mindestlaufzeit oder das Mindesablaufalter nicht eingehalten wurden, greifen die Erleichterungen nicht. Sondern nur für alle, die sich für die einmalige Auszahlung der Ablaufleistung entscheiden und die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eingehalten haben.

Außerdem muss der Versicherungsnehmer bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Verträgen, die nach dem Jahr 2012 abgeschlossen wurden, gilt sogar ein höheres Alter von 62 Jahren.

Für Lebensversicherungen gilt darüber hinaus, dass der Todesfallschutz mindestens die Hälfte der Beitragssumme umfassen muss. Letzteres gilt für alle Vertragsabschlüsse ab dem 31. März 2009.

Ob das Glas nur noch halb voll ist oder schon halb leer, darüber lässt sich trefflich streiten. Fakt ist in jedem Fall: Wer all diese Voraussetzungen erfüllt, muss (nur) die Hälfte der Erträge aus den jetzt fälligen Verträgen versteuern.

Die Voraussetzungen werden allerdings im ersten Schritt – also bei der Auszahlung der Versicherung – nicht berücksichtigt oder geprüft. Denn der Gesetzgeber hat die Versicherungsgesellschaften verpflichtet von der Auszahlung der Lebensversicherung die Abgeltungssteuer inklusive des Solidarzuschlags auf die vollen Kapitalerträge einzubehalten. Ist der Versicherte kirchensteuerpflichtig, wird der entsprechende Anteil ebenfalls einbehalten. Das Geld wird an das zuständige Finanzamt abgeführt. Damit landet pauschal fast ein Drittel der Auszahlungssumme als zu versteuernder Kapitalertrag erst einmal beim Fiskus – ungeachtet des persönlichen Steuersatzes des Versicherten.

—>  Dies ist wichtig zu wissen, denn jetzt ist Handeln gefragt.  <–

Denn nur die Hälfte der Erträge aus der Lebensversicherung müssen versteuert werden. Das bedeutet, dass eine Hälfte der Erträge steuerfrei ist. Da die Versicherungsgesellschaften die komplette Abgeltungssteuer abführen, müssen Versicherte in der Folge selbst aktiv werden und das zu viel entrichtete Geld zurückfordern.

Wenn die Hälfte weniger ist als 50 Prozent …

Um die zu viel entrichteten Steuern vom Finanzamt erstattet zu bekommen, erhalten Versicherte von den Versicherungsgesellschaften eine entsprechende Bescheinigung.

Wenn der Versicherte im Rahmen seiner Steuererklärung seinen Anteil der abgeführten Steuern zurückfordert, kommt leicht weniger als die rechnerische Hälfte des erwarteten Betrags heraus. Denn während die Versicherer die Abgeltungssteuer abführen, rechnen die Finanzämter mit dem individuellen Einkommenssteuersatz.

In der Praxis sieht es dann so aus, dass ein Versicherungsnehmer mit Spitzensteuersatz weit weniger als die Hälfte der eingezogenen Abgeltungssteuer erstattet bekommt. Von der Regelung profitieren in diesem Fall geringverdienende Versicherte, die bei einem Steuersatz von 12,6 Prozent mehr als die Hälfte der einbehaltenen Steuer erstattet bekommen.

Allerdings erhöht die ausgezahlte Versicherungssumme auch das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet, dass Versicherte nach der Auszahlung der Lebensversicherung nach einem höheren Steuersatz veranschlagt werden und in der Folge auch mit einer geringeren Erstattung rechnen können.

Steuern sparen ist möglich

Nicht vergessen: Vom Versicherer abgeführte Steuern zurückfordern.

Gerade Versicherungsnehmer mit hohem Steuersatz schmerzt die neue Regelung zur Besteuerung der kapitalbildenden Lebensversicherung. Steuern lassen sich aber auch noch mit nach 2004 abgeschlossenen Verträgen. So ist beispielsweise ein Wechsel des Versicherungsnehmers durchaus möglich.

In der Praxis kann das etwa die Übertragung des Vertrags von den Eltern auf das in der Ausbildung befindliche Kinde sein, das kein oder nur ein gering versteuertes Einkommen bezieht. Ein völlig rechtmäßiger Weg, vor allem vor dem Hintergrund, dass ohnehin viele Eltern versuchen, Vermögen für den Start der Kinder ins Berufsleben aufzubauen.

Dabei bewirkt der Wechsel des Versicherungsnehmers keine Novation, die rechtlich als neuer Vertragsabschluss gewertet werden könnte. Die für die Einkommenssteuer relevante Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren wird durch den Wechsel des Versicherungsnehmers nicht berührt.

Versicherte aktiv informieren

Wichtig ist und bleibt natürlich, dass Versicherte ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Daher sind Versicherungsgesellschaften jetzt besonders gefordert, ihre Kunden über die veränderte Rechtslage für die Verträge ab 2005 zu informieren.

Denn ohne weitere Informationen geht die Bescheinigung der Versicherung möglicherweise in der täglichen Papier- und Informationsflut unter. Die Versicherungskunden müssen jetzt wissen, dass sie ihre Steuervorteile in der nächsten Einkommenssteuererklärung selbst geltend machen oder die Bescheinigung an ihren Steuerberater weitergeben müssen damit kein Geld verloren geht.

Ausnahme Ausland

Bei Versicherten, die in Deutschland einen Vertrag bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben, sieht das Procedere etwas anders aus. Sie erhalten von ihrer Versicherungsgesellschaft die komplette Auszahlungssumme und müssen die Erträge selbst versteuern. Von ihrem Versicherer erhalten sie dafür eine detaillierte Ertragsaufstellung.

Auch wenn der Weg schwer ist – gemeinsam geht es leichter.

Es wird nicht einfacher …

Versicherungsnehmer müssen also bei ihrer Steuererklärung einige Fallstricke im Hinterkopf behalten. Zum Beispiel greift seit 2018 die Reform der Investmentbesteuerung. Diese sieht vor, dass Fonds mit 15 Prozent besteuert werden. Das Novum dabei ist, dass bislang die Anleger zwar ihre Erträge versteuern mussten, der Fonds selbst jedoch nicht besteuert wurde.

Bei fondsbasierten Lebensversicherungen werden dann 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei sein, soweit dieser Betrag aus Investmenterträgen, also aus Investmentfonds,  stammt. Alternativ ist es möglich, dass der Unterschiedsbetrag nicht bei der Feststellung der Einkünfte abgezogen wird. Diese Regelung soll eine Doppelbesteuerung ausschließen.

… aber leichter durch kompetente Beratung

Der Abschluss einer fondsbasierten Lebensversicherung  ist als Baustein der privaten Altersvorsorge sinnvoll, jedoch in der Durchführung alles andere als trivial.

Leichter geht es mit kompetenten und anbieterunabhängigen Partnern an seiner Seite. Wie Beispielsweise die Experten von Grünes Geld. Hier erhalten Anleger nicht nur verständliche Antworten auf alle relevanten Fragen rund um das Thema soziale und ökologische Geldanlagen und Vermögensaufbau.

Sie können auch zugleich sicher gehen, dass ihr Geld in Anlageprodukte fließt, die sowohl ausgezeichneten Renditechancen haben und zugleich nachhaltig gemanagt werden. Damit jeder Anlegertyp die passende Lösung für seine Finanzen findet und zugleich die Scherpunkte seiner Investments selbst bestimmen kann, verfügt Grünes Geld über mehr als 300 interessante Anlagemöglichkeiten.

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