Das kommende Jahr bringt einige Veränderungen für Fondsanleger mit sich. Denn ab Januar 2018 tritt die Reform der Fondsbesteuerung in Kraft, die im vergangenen Sommer von Bundestag und Bundesrat mit dem „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ beschlossen wurde. Auswirkungen hat das neue Gesetz auf alle Fondsanleger. Ziele der Gesetzesreform sind es zum einen,
- Steuermissbrauch zu erschweren, zum anderen soll die
- Versteuerung der Fondserträge für die Anleger erleichtert
Ab Mitternacht gelten neue Spielregeln
Die Reform bringt einige Veränderungen mit sich, dennoch sollte jetzt kein Anleger in Panik verfallen, sondern sich umfassend über die Veränderungen informieren.
Generell ist jedoch die Reform ein guter Anlass, um das eigene Depot wieder einmal genauer unter die Lupe zu nehmen und sich von schlecht laufenden Fonds zu trennen.
Sinnvoll ist es auch zu prüfen, ob die Fonds mit den eigenen persönlichen Vorstellungen einer ertragreichen und nachhaltigen Geldanlage harmonieren, denn eine gute ethische und ökologische Geldanlage zahlt sich auch zukünftig bei einer veränderten Besteuerung aus.
1. Ende der Steuerfreiheit alter Fondsanteile
Wenn in der Silvesternacht die Turmuhr zwölfmal schlägt, haben Fondsanleger nicht nur gerade fröhlich gefeiert, sondern auch ihre Fondsanteile – jedenfalls fiktiv – verkauft und an Neujahr wieder neu gekauft.
Mit dieser Zäsur wird der Bestandsschutz für Fondsanteile aufgehoben, die vor 2009 erworben wurden. Die Gewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt werden, bleiben steuerfrei, ab dem 1. Januar 2018 werden sämtliche Kapitalerträge besteuert (Abgeltungssteuer).
2. Ausländische Depotbanken
Wer Fondsanteile bei einer ausländischen Depotbank hält, muss sich selbst um die Gewinnermittlung seiner Fonds bis zum 31. Dezember 2017 kümmern und diese bis zum 31. Dezember 2021 dem Finanzamt mitteilen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die vor 2018 erzielten Wertzuwächse von den Erträgen ab 2018 sauber getrennt sind.
Wer seine Fonds bei einer deutschen Depotbank hält, muss nicht extra aktiv werden, hier kümmert sich die Bank um alles. Wer sich für nachhaltige Geldanlagen bei Grünes Geld entschieden hat, verfügt über ein inländisches Depot.
Anleger mit einem Depot bei einer ausländischen Bank sollten jetzt prüfen, ob sich nicht noch ein Wechsel vor Jahresende anbietet. Denn ab dem kommenden Jahr müssen sie sich auch selbst um die Vorabpauschale kümmern und die entsprechenden Belege sammeln.
3. Vereinfachte Steuererklärung
Bisher wurden die Fondserträge vom Anleger selbst versteuert. Je nach Portfolio war das durch die unterschiedliche Besteuerungen ausländischer Fonds ein aufwändiges Verfahren. Ab 2018 werden die Fondserträge der Anleger pauschal mit 15 Prozent versteuert. Dies gilt für Publikumsfonds die entweder Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds sind. Für Fonds, die für die Riester- und Basis-Rente zertifiziert sind, werden keine Steuern erhoben.
Damit wird die Steuererklärung extrem vereinfacht, denn Fondsanleger müssen nur noch die Art des Fonds angeben, den Wert zu Jahresbeginn- und –ende sowie die Höhe der Ausschüttung.
Allerdings wird die geleistet Pauschalsteuer, die ja letztlich die Erträge der Fondssparer mindern, nicht auf den Sparerfreibetrag des Anlegers angerechnet. Damit zahlen Kleinanleger Steuern, obwohl sie ihren Freibetrag nicht ausgeschöpft haben.
4. Wie funktioniert die Teilfreistellung?
Da nach der neuen Regelung die Fonds bereits auch von den Fondsgesellschaften versteuert werden, erhalten Anleger durch die Teilfreistellung eine steuerliche Erleichterung. Diese gilt für alle Erträge aus inländischen und ausländischen Fonds und soll die geringeren Erträge durch die Vorabbesteuerung ausgleichen. Anleger müssen jetzt prüfen, ob ihre Fonds die Teilfreistellung nutzen.
Wie hoch die Teilfreistellung ausfällt, hängt von der Art des Fonds ab:
- Bei Fonds mit mindestens 51 Prozent Aktien, bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
- Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktien, bleiben 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
- Bei Immobilienfonds, bleiben 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei, wird mehrheitlich (mind. 51%) in ausländische Immobilien investiert, beträgt die Freistellung 80 Prozent.
5. Jetzt Freistellungsaufträge prüfen!
Bislang wurden die realen Erträge aus Fonds versteuert. Mit der pauschalisierten Versteuerung wird erstmals ein Gewinn angenommen und versteuert und muss – vom Steuerzahler – gegebenenfalls wieder über die Steuererklärung zurückgefordert werden.
Die Vorabpauschale wird ab Januar 2019 eingezogen und vom vorliegenden Freistellungsauftrag abgezogen. Daher ist es jetzt wichtig, die bisher hinterlegten Freistellungsaufträge sorgfältig zu überprüfen, damit keine unnötigen Steuern gezahlt werden, denn ohne Freistellung lassen sich zu viel gezahlte Steuern erst wieder über die Steuererklärung zurückholen.
Weitere detaillierte Informationen zur Investmentsteuerreform finden Sie hier!