In Deutschland gilt grundsätzlich die Regelung, dass Zinsen und zinsähnliche Erträge (Kapitalerträge) einheitlich mit der so genannten Abgeltungssteuer besteuert werden.
Unter dessen gibt es den so genannten Sparerpauschbetrag. Bis zu dessen Höhe kann sich der Anleger von der Abgeltungssteuer freistellen lassen. Dieser Betrag liegt seit 1. Januar 2023 für (gemeinsam steuerlich veranlagte) Eheleute bei 2000 EUR und für Alleinstehende bei 1000 EUR.
Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist es einem steuerpflichtigen Anleger möglich, seinem Kreditinstitut mitzuteilen, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug der Abgeltungssteuer freizustellen. Bis zu den oben genannten Grenzen werden dann keine Steuern erhoben.
Weiterhin hat der Anleger die Möglichkeit seinen Freibetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufzuteilen. Beispiel:
Ein Anleger hat Ökofonds bei einer nachhaltigen Bank A und einen Solarfonds sowie einen Windfonds bei einer Umwelt Bank B. Bei Bank A ist mit einem Kapitalertrag von 200 EUR und bei Bank B mit 300 EUR zu rechnen. Um nicht von der Abgeltungssteuer betroffen zu sein, muss der Anleger bei beiden Banken einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe stellen.
Wird der Freistellungsauftrag nicht gestellt, zieht die Bank die Steuern für den Staat ein. Gegebenenfalls kann diese dann wieder über die Steuererklärung am Jahresende zurück gefordert werden, soweit der oben genannte Sparerpauschbetrag nicht überschritten ist.
Auch bei nachhaltigen- und grünen Investments bleiben steuerliche Rahmenbedingungen bestehen. Demnach ist auch bei einem grünen Investment auf den Freistellungsauftrag zu achten.
Weitere Informationen zu nachhaltigen Fonds und grünen Investments bzw. nachhaltigen Geldanlagen finden Sie unter „Nachhaltig Investieren“ oder unter „Vermögensaufbau“.