Der Begriff Ertragsanteilsbesteuerung bezeichnet die Besteuerung der Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden Rentenzahlungen. Diese Art der Besteuerung stellt faktisch eine Steuervergünstigung für private Rentenversicherungen dar, die als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG.
Von der günstigeren Besteuerung ausgenommen sind die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge sowie Riester- und Rürup-Verträge.
Der Vorteil der Ertragsanteilsbesteuerung: Statt mit der höheren Abgeltungssteuer werden Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen auf Grundlage der Ertragsanteilsbesteuerung besteuert. Dabei werden nicht die tatsächlichen Gewinne errechnet und besteuert, sondern der Ertragsanteil pauschal festgelegt:
Lebensjahr: | Ertragsanteil: |
62 Jahre | 21 % |
63 Jahre | 20 % |
64 Jahre | 19 % |
65 Jahre | 18 % |
66 Jahre | 18 % |
67 Jahre | 17 % |
68 Jahre | 16 % |
69 Jahre | 15 % |
70 Jahre | 15 % |
Rechenbeispiel:
Wer mit 65 Jahre eine monatliche Rentenzahlungen von 1.000 Euro erhält, wird – gemäß der Tabelle zur Ertragsanteilsbesteuerung – mit einem Ertragsanteil von 18 Prozent eingeordnet, also 180 Euro. Auf diese Summe wird der persönliche Steuersatz angewendet.
Liegt dieser beispielsweise bei 25 Prozent, werden 45 Euro Steuern fällig. Je nach Höhe der individuellen Freibeträge, muss in vielen Fällen gar keine Steuer auf die regelmäßige private Rente gezahlt werden.
Würde auf die Rente dagegen mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag angewendet werden, würde der tatsächliche Gewinn versteuert, der bei langen Vertragslaufzeiten leicht mehr als die Hälfte der monatlichen Rente ausmachen kann. Läge beispielsweise der Ertrag bei 600 Euro, würde sich die Steuerlast auf 150 Euro plus Solidaritätszuschlag belaufen. Mit der Grünen Privatrente kommen Sie in den Genuss der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung.