Glossar
Ertragsanteilsbesteuerung
Bei der Ertragsanteilsbesteuerung handelt es sich in Praxis um eine Steuervergünstigung für Rentenversicherungen.
Statt mit Abgeltungssteuer (25% plus Solidaritätszuschlag auf Kursgewinne, Zinsen, Dividenden, etc.) werden private Rentenversicherungen mit der Ertragsanteilsbesteuerung belegt.
Dabei gilt: für eine ausgezahlte Rente, z.B. von 1000 Euro pro Monat, wird der "Ertragsanteil" pauschal nach folgender Tabelle festgelegt:
| Lebensjahr: | Ertragsanteil: |
| 60 Jahre | 22 % |
| 61 Jahre | 22 % |
| 62 Jahre | 21 % |
| 63 Jahre | 20 % |
| 64 Jahre | 19 % |
| 65 Jahre | 18 % |
| 66 Jahre | 18 % |
| 67 Jahre | 17 % |
| 68 Jahre | 16 % |
| 69 Jahre | 15 % |
| 70 Jahre | 15 % |
Wenn Sie 65 Jahre zu Beginn der Rentenzahlungen sind, wird der Ertragsanteil also auf 18% von 1000 €, also auf 180 € festgelegt. Auf diese 180 € wird Ihr persönlicher Steuersatz angewendet. Wenn dieser z.B. bei 25% liegt, zahlen Sie 45 € Steuern. Es werden dann noch die individuellen Freibeträge angesetzt, so dass in vielen Fällen gar keine Besteuerung erfolgt.
Bei Abgeltungssteuer dagegen würde gelten, dass der tatsächliche Gewinn, bei 1000 € Rente z.B. 600 € (bei langen Vertragslaufzeiten wegen Zinseszins oftmals mehr), mit 25% plus Solidaritätszuschlag versteuert wird. In diesem Beispiel würden Sie 150 € Steuern sparen, also mehr als das dreifache als bei der Ertragsanteilsbesteuerung.




